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Mitteilung zu den Änderungen des Betreuungsausführungsgesetz

Mitteilung des SRLB zu den Änderungen des
Betreuungsausführungsgesetzes
Der Gesetzentwurf zu den Änderungen zum Ausführungsgesetz des
BtOG ist grundsätzlich zu begrüßen.
1.Die Etablierung von Arbeitsgemeinschaften im Gesetz macht Sinn. In
einigen Städten gab es bereits solche Zusammenarbeit auf freiwilliger
Basis, welche aber über die Jahre „eingeschlafen“ ist. Es bleibt daher
abzuwarten, ob die überörtliche Betreuungsbehörde hier aktiv wird. Dies
gilt auch für die örtliche Betreuungsbehörde, da der überwiegende Teil
der Arbeit wegen der „dünnen Personaldecke“ oft durch die
Betreuungsvereine erledigt werden musste.
2. Eine notwendige Verbesserung für Betreuungsvereine bringt die
Vereinfachung im Berichtswesen mit sich, da jetzt lediglich ein
Tätigkeitsbericht vorgelegt werden muss. Ebenfalls seit langem war
die auskömmliche finanzielle Unterstützung der Betreuungsvereine
(§§5 bis 7) notwendig.
3. Nach &21 Absatz 2 BtOG müssen Bürgerinnen und Bürger, die als
ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer tätig werden wollen, künftig
ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Zentralen
Schuldnerverzeichnis einholen, was sehr zu begrüßen ist, da eine
rechtliche Betreuung ein erhebliches Maß an Zuverlässigkeit erfordert.
4. Für die beruflichen Betreuerinnen und Betreuer im Land Brandenburg
ergibt sich aufgrund des neuen formalen Registrierungsverfahrens ein
zeitlicher und finanzieller Mehraufwand für die Erfüllung der Mitteilungs-
und Nachweispflicht nach §25. Dieser Aufwand ist aber hinnehmbar, da
bisher ein offizielles Verzeichnis bzw. Registratur für dies Berufsgruppe
fehlte. Auch hier wird der regelmäßige Nachweis zur Zuverlässigkeit
durch Vorlage eines Führungszeugnisses sehr begrüßt; dies gilt auch für
die Pflicht zum Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung. RS

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Veröffentlichung

Mi, 14. September 2022

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